Lockdown ab 15. 11. bringt keine Einschränkungen bei Religionsausübung

Bischofskonferenz-Generalsekretär Schipka: Corona-Regelungen der Katholischen Kirche werden durch neue COVID-Verordnung nicht eingeschränkt - Für Gottesdienstbesuch ist FFP2-Maske verpflichtend.

Wenn ab Montag der "Lockdown für Ungeimpfte" in ganz Österreich in Kraft tritt, sind damit keine neuen Einschränkungen bei der Religionsausübung verbunden. Die am Sonntagabend im Hauptausschuss des Parlaments beschlossene neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält eine generelle Ausnahmebestimmung für "Zusammenkünfte zur Religionsausübung" (vgl. § 20 Abs 1 Z 7). Weiters ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig für "die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung" (vgl. § 2 Abs 1 Z 3e). Das bestätigte auch der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, am Sonntag im Interview mit Kathpress.

"Für den Bereich der Katholischen Kirche gelten im Blick auf den Besuch von öffentlichen Gottesdiensten und die Feier der Sakramente die Bestimmungen der Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die durch die neue Lockdown-Verordnung des Staates nicht eingeschränkt werden", erklärte Schipka und sagte: "Ich hoffe, dass die Menschen gerade in dieser Zeit Stärkung und Hoffnung im Glauben erfahren. Ob für das persönliche Gebet, die Feier des Gottesdienstes oder den Empfang der Sakramente, die Kirchen bleiben dafür offen."Die Bischöfe haben am Donnerstag im Rahmen ihrer Vollversammlung von selbst mit Blick auf die deutlich gestiegenen Infektionszahlen die Coronaregeln für die Katholische Kirche verschärft. Die wichtigste Regel ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske bei öffentlichen Gottesdiensten, unerheblich dabei ist der Status hinsichtlich Genesung, Impfung oder Testung. Zusätzlich müssen aber alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3G-Nachweis erbringen. Für "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung kann eine 2G-Regel vereinbart werden. Wenn das der Fall ist, kann auf die FFP2-Maske verzichtet werden.Verschärfungen gibt es auch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5G-Nachweis zulässig, ab 26 Personen ist ein 2G-Nachweis obligatorisch.In der Diözese Linz gelten wegen der kritischen Infektionslage in Oberösterreich ab Montag darüber hinaus bei liturgischen Feiern wieder Regeln zur Einhaltung eines Mindestabstands in den Kirchen.

Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafes oder etwa Kirchenkonzerte gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp.Die neue staatliche Covid-Verordnung gilt bundesweit vorerst bis 24. November befristet und müsste dann verlängert werden. Von den Einschränkungen betroffen sind alle Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen, für ältere schulpflichtige Kinder gilt der "Ninja-Pass", der die Coronatests an den Schulen nachweist, als Befreiung.(Rahmenordnung und Präventionskonzept der Österreichischen Bischofskonferenz im Wortlaut abrufbar unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept)

 

Quelle: Bischofskonferenz