Keine öffentlichen Gottesdienste ab 28. Dezember

Wegen des dritten Lockdowns zur Eindämmung des Coronavirus werden von 28. Dezember bis 17. Jänner keine öffentlichen Gottesdienste stattfinden. Für das persönliche Gebet bleiben die Gotteshäuser offen.

Die Übereinkunft wurde am Montag gemeinsam von Bundesministrerin Raab und Vertretern der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften getroffen. Die Ministerin bedankte sich für diesen „wichtigen Beitrag, damit wir unser Ziel, die Ansteckungszahlen deutlich zu reduzieren, auch erreichen können“.


Feiern im kleinsten Kreis zulässig

Die römisch-katholische Kirche hat für die neuen Maßnahmen eine neue Rahmenordnung beschlossen. „Die Kirchen stehen tagsüber weiterhin für das persönliche Gebet offen“, hält das Regelwerk der Bischofskonferenz fest. Darüber hinaus ist die Feier nicht öffentlich zugänglicher Gottesdienste im kleinsten Kreis an Sonn- und Wochentagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die ab Montag in einer Woche geltenden Regeln entsprechen weitgehend den Regelungen, die bereits beim letzten Lockdown vom 17. November bis 6. Dezember gegolten haben.

Das Aussetzen öffentlicher Gottesdienste gilt für alle 16 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich

„Glauben daheim leben“

Auch und gerade während des Lockdowns gehe das christliche Leben weiter, so Erzbischof Franz Lackner, Vorsitzender der Bischofskonferenz: „Die Kirchen bleiben zum persönlichen Gebet offen und im kleinsten Kreis wird stellvertretend für die Gemeinde der Gottesdienst gefeiert und vielfach im Internet übertragen. Vor allem sollen wir in den nächsten Wochen daheim unseren Glauben leben. Wer miteinander betet, hält zusammen, auch wenn es schwierig wird. Dieses Wort von Mutter Teresa hat sich schon so oft bewahrheitet. Beten stärkt den Frieden und gibt Hoffnung“, so der Vorsitzende der Bischofskonferenz.


Detaillierte Regeln

Detaillierte Regeln gibt es für „nicht öffentlich zugängliche Gottesdienste“. Sie können von fünf bis höchstens zehn im Vorhinein namentlich festgelegte Personen inklusive des Vorstehers stellvertretend für die ganze Gemeinde gefeiert werden. Dabei muss „Vorkehrung dafür getroffen werden, dass sich für die Dauer der Feier keine weiteren Personen im Kirchenraum aufhalten“, heißt es ausdrücklich.

Wie bisher ist beim Gottesdienst ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Wenn für das Wahrnehmen eines liturgischen Dienstes etwa durch einen Priester das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zeitlich begrenzt nicht möglich ist, sind zur Kompensation größere Sicherheitsabstände einzuhalten.
Anmeldungen erforderlich

Der Gottesdienst soll in der gebotenen Kürze gefeiert werden. „Innerhalb der Gruppe der fünf bis höchstens zehn Mitfeierenden ist nur der Gesang von Solisten bzw. Kantoren zulässig, die wenigstens die notwendigen Gesänge übernehmen sollen“, heißt es im Blick auf die Gottesdienstgestaltung. An die Stelle der übrigen Gesänge solle Instrumentalmusik treten, wobei ein Zusammenwirken von Vokal- und Instrumentalsolisten mit bis zu fünf Personen möglich ist.

Wer zur Feier angemeldet ist, muss beim Betreten des Kirchenraums die Hände desinfizieren. Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, darf nicht teilnehmen.
Keine Mundkommunion

Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Detaillierte Regel gibt es rund um den Kommunionempfang: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester den Mund-Nasenschutz anlegen und bei der Kredenz im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren.

Beim Kommuniongang ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Worte „Der Leib Christi – Amen“ entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen. Der Priester kann diese Worte aber nach dem „Seht das Lamm Gottes … Herr, ich bin nicht würdig“ sprechen, worauf alle mit „Amen“ antworten. Es ist nur mehr die Handkommunion möglich: „Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist“, heißt es dazu weiter.
Taufen und Trauungen werden verschoben

Während des Lockdowns sind Taufen und Trauungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Zur Feier des Begräbnisses sind bis zu 50 Personen zugelassen. Dies gilt auch für Gottesdienste – also die Messfeier oder Wort-Gottes-Feier – unmittelbar vor oder nach der Bestattung.

Weiterhin kann die „Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles“ stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem ein Mindestabstand von zwei Metern gewahrt wird, so die Rahmenordnung. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und eine die Personen trennende Plexiglasscheibe auf einem Tisch werden empfohlen.
Seelsorgliche Begleitung Kranker möglich

Für Kranke und Sterbende bleibt die Möglichkeit der seelsorglichen Begleitung unter Einhaltung strenger Hygieneregeln nach Maßgabe der jeweiligen Einrichtung gewährleistet. Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden, um die Hygieneregeln einhalten zu können.

 

<<<Rahmenordnung der Bischofskonferenz>>>